FWG Kirner Land e.V.
 

Satzung
der Freien Wählergemeinschaft Kirner Land e.V.


§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Kirner Land“ e.V.  und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter der Nr. 1432 eingetragen.
    Der Vereinsname kann mit der Abkürzung „FWG Kirner Land“ geführt werden.
  2. Die FWG Kirner Land hat ihren Sitz in 55619 Hennweiler.


§ 2
Ziel und Zweck

  1. Die FWG Kirner Land ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bürger und Einwohner im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirn-Land und im Stadtrat der Stadt Kirn  anstrebt.
  2. Die FWG Kirner  Land ist gemeinnützig. Ihr Zweck ist ausschließlich darauf gerichtet,
    mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunalebene bei der
    politischen Willensbildung im Kirner Raum mitzuwirken.


§ 3
Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder  können alle für die Wahlen  zum Verbandsgemeinderat Kirn – Land und zum Stadtrat Kirn  wahlberechtigten Bürger werden, die keiner politischen Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetzes angehören. .
  2. Die Mitglieder der FWG Kirner Land e.V. sind zugleich Mitglieder der FWG Kreis Bad Kreuznach e.V.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag, der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und die Erklärung enthalten muss, dass der Antragsteller keiner politischen Partei angehört, der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes,
    b) mit dem Verlust der Wahlberechtigung zum Verbandsgemeinderat Kirn-Land oder Stadtrat Kirn,
    c) durch freiwilligen Austritt aus der FWG Kirner Land,
    d) durch Ausschluss aus der FWG Kirner Land.
  5.  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der FWG   Kirner
    Land verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus-
    geschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
    oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
    begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
    Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung
    beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
    unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
    Über evtl. zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 


§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5
Vorstand

 

  1.  Der Vorstand  besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar dem
    1.  Vorsitzenden,
    zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Kassierer,
    dem Schriftführer,

    b) bis zu 7 Beisitzern

    Neben den gewählten Mitgliedern gehören dem erweiterten Vorstand die Vorsitzenden der Freien Wählergemeinschaften der zur Verbandsgemeinde Kirn-Land gehörenden Ortsgemeinden sowie die Mitglieder an, die ein Mandat im Verbandsgemeinderat oder im Stadtrat inne haben, soweit sie nicht gewähltes Vorstandsmitglied sind.
  2.     Die FWG Kirner Land wird gerichtlich und außergerichtlich  durch den geschäftsführenden
    Vorstand vertreten. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der
    1. Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt,
    dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden an dessen Stelle der lebensälteste der stellvertretenden
    Vorsitzenden tritt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des
    Verbandsgemeinderates/Stadtrates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Verbandsgemeinderatswahl/Stadtratswahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der FWG Kirner Land gewählt werden. Mit
    Beendigung der Mitgliedschaft in der FWG Kirner Land endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist auf der darauf folgenden Mitglieder-
    versammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied zu wählen.
  5. Der Vorstand verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 


§ 6
Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ der FWG Kirner Land ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung  soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse der FWG Kirner Land dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  2.     Die Einladungen haben mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirn-Land, der Allgemeinen Zeitung oder der Kirner Zeitung  unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung zu
    erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    b) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
    c) Wahl der Vorstandsmitglieder,
    d) Wahl der Kassenprüfer,
    e) Aufstellung von Wahlvorschlägen,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch
    den Vorstand.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die sich der
    Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann
    bei Bedarf die Redezeit begrenzen und Mitglieder, welche die Versammlung stören, aus-
    schließen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung über die
    Abstimmungsart, soweit in dieser Satzung nicht vorgeschrieben oder per Gesetz vorgesehen
    sind.
  6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
    Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder,
    eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder.
    Im übrigen gelten für die Beschlussfassung die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
    aufzunehmen, das von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 



§ 7
Wahl von Kandidaten für die Wahl zum Verbandsgemeinderat Kirn-Land und zum Statdtrat Kirn oder zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirn-Land und der Stadt Kirn

 

  1. Als Kandidaten für die Wahl zum Verbandsgemeinderat Kirn-Land und zum Stadtrat Kirn oder
    zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirn-Land und der Stadt Kirn können nur
    Mitglieder der FWG Kirner Land aufgestellt werden.
  2. Für die Aufstellung der Kandidaten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 9
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 10
Einnahmen und Ausgaben


 

  1.     Die Einnahmen der FWG Kirner Land bestehen überwiegend aus Erlösen von Veranstaltungen
    und Spenden sowie aus Beiträgen, sofern solche von der Mitgliederversammlung beschlossen
    werden.
  2. Die Ausgaben bestehen überwiegend aus Wahlkampfkosten und aus den Kosten für die
    Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und deren Durchführung sowie aus Kosten
    für ausreichende Information der Mitglieder und Bürger der Verbandsgemeinde Kirn-Land und
    der Stadt Kirn.
  3. Die Ausgaben dürfen auf keinen Fall die tatsächlich vorhandenen Einnahmen übersteigen.

 

 

 


§ 11
Kassenführung

 

 


 

  1.     Der Kassierer besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach
    Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit einem der stellvertretenden
    Vorsitzenden.
  2. Zwei Kassenprüfer prüfen die Kassenführung einmal jährlich.

 

 

 


§ 12
Auflösung  und Anfall des Vereinsvermögens

 

  1. Die Auflösung der FWG Kirner Land kann nur durch eine für diesen Zweck unter Einhaltung
    einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufene Mitgliederversammlung beschlossen
    werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der FWG Kirner Land beschließt die Mitgliederversammlung über die
    Verwendung des Vereinsvermögens.

 

 

 


 

 

Schlussbemerkung: Die personalbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch
in jeweils anderer Form /männlich/weiblich oder weiblich/männlich)

 

 


 

 


§ 13
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.03.1989 außer Kraft.